Allgemein gilt, dass Eltern bei witterungsbedingten Verkehrsbehinderungen oder einer besonderen Gefährdung auf dem Schulweg selbst entscheiden können, ob sie ihr Kind zur Schule schicken oder es vorzeitig vom Unterricht abholen.
Die folgenden Schaubilder sind lediglich ein Versuch der Veranschaulichung des komplizierten Gesetzestextes. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus diesen Darstellungen keine Rechtsansprüche abzuleiten sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist ausschließlich der Text der zugrundeliegenden Verordnung.
Die Pfingstferien in Bayern haben noch gar nicht begonnen - trotzdem wollten einige Eltern mit ihren Kindern schon in den Urlaub fliegen. Die Polizei hat mehrere Schulschwänzer am Flughafen erwischt.
Nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist das Verlassen des Schulgeländes während des Schultages aus versicherungstechnischen Gründen nicht gestattet. Mit den folgenden Anträgen können Sie eine Erlaubnis zum Verlassen des Schulgeländes