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Die Satzung des VdF

Verein der Freunde  des Otto-Hahn-Gymnasiums Geesthacht e.V.
Gegründet 1947
 
Satzung (hier als Download im PDF-Format)

§ 1: Name, Sitz und Zweck des Vereins
 
I. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde des Otto-Hahn-Gymnasiums
Geesthacht e.V.“.  Er besteht in rechtsfähiger Form.
II. Der Verein hat seinen Sitz in Geesthacht.
III. Der Verein dient dem Zweck,, alle in der Schulgemeinschaft vorhandenen Kräfte
zum Ausbau der Schule und zum Wohle der Schüler zusammenzufassen, u.a.
durch
a) Pflege und Förderung des Interesses an allen Fragen der Erziehung und
Ausbildung am Gymnasium,
b) Bereitstellung von Geldmitteln zur Unterstützung bedürftiger und
förderungswürdiger Schüler und Schülerinnen,
c) Förderung erziehungswichtiger Maßnahmen am Gymnasium.
d) die Beiträge der Mitglieder, das Sammeln von Spenden, sowie auf andere
geeignete Weise.
 
IV. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2:  Mitgliedschaft
 
I. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der
Vorstand kann auch jüngere Mitglieder zulassen. 
Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt. Mit dem Beitritt verpflichten
sich die Mitglieder zur Zahlung eines Monatsbeitrages in beliebiger Höhe für das
laufende Vereinsjahr; der Betrag muss jedoch den von der Mitgliederversammlung
für das betreffende Vereinsjahr festgelegten Mindestbeitrag erreichen. Der
Mindestbeitrag soll niedrig gehalten werden, um allen Eltern die Mitgliedschaft zu
ermöglichen. Die Zahlung des Beitrags soll nach Möglichkeit jeweils in einem
Betrag für ein Jahr durch Überweisung auf das Bankkonto des Vereins,
Kreissparkasse Geesthacht, Konto Nr. 300 50 38, BLZ 230 527 50, erfolgen.
Soweit dem Verein Einzugsermächtigungen erteilt werden, erfolgt die Abrufung
der Beiträge einmal jährlich Anfang des Jahres.
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung ausgesprochen.

II. Die Mitgliedschaft wird durch Austrittserklärung, durch Tod oder durch
Ausschluss des Mitglieds aus einem wichtigen Grunde beendet.
Austrittserklärungen müssen bis zum 1. Dezember mit Wirkung für das
darauffolgende, am 1. Januar beginnende Vereinsjahr schriftlich dem Vorstand
mitgeteilt werden.
Verziehen Eltern von Schülern oder Schülerinnen aus dem Einzugsbereich des
Gymnasiums, scheiden sie mit dem Datum ihres Wegzugs als Mitglied aus, wenn
sie nicht ausdrücklich die weitere Mitgliedschaft wünschen.
 
III. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Beiträge und dem
gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

 

§ 3: Organe des Vereins
 
I. Die Organe des Vereins bestehen aus
1). dem Vorstand
2). der Mitgliederversammlung.
 
II. Der Vorstand des Vereins besteht aus
1). dem Vorsitzenden
2). seinem Stellvertreter
3). dem Schriftführer
4). dem Kassenwart
5). den Beisitzern, deren Zahl jährlich durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

§ 4: Aufgaben des Vorstandes
 
I. Der Vorsitzende – oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter – vertritt
den Verein entweder zusammen mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart
gemäß § 26 BGB.
II. Der Vorsitzende beruft nach Bedarf Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand muss
vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des
Vorstandes die Einberufung schriftlich verlangen. 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
III. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der in § 1 dieser Satzung
festgelegten Grundsätze. Er verteilt die zur Verfügung stehenden Geldmittel. Bei
Anträgen auf Bereitstellung von Geldmitteln, die den in § 1 III b) und c) dieser
Satzung genannten Zwecke dienen sollen, ist zuvor der Lehrkörper des
Gymnasiums zu hören (der seine Entscheidung durch Konferenzbeschluss trifft).
IV. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
V. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor.
VI. Zur Erteilung von Aufträgen und zur Leistung von Zahlungen bis zu einem Betrag
von Euro 250,- , sind der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart
allein berechtigt. Soweit der genannte Betrag überschritten wird, sind zwei der
oben genannten Vorstandsmitglieder nur gemeinsam berechtigt.
VII. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
VIII. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
IX. Der Vorstand kann sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung
geben.

 

§ 5
 
Aufgaben der Mitgliederversammlung
 
I. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden – im Falle seiner
Verhinderung von seinem Stellvertreter – durch schriftliche Einladung, die die
Tagesordnung enthält, einberufen. 
Im Vereinsjahr muss mindestens einmal eine Mitgliederversammlung stattfinden. 
Verlangt ein Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich die Einberufung der
Mitgliederversammlung, so hat der Vorsitzende diesem Verlangen unverzüglich
zu entsprechen.
 
II. Die Mitgliederversammlung hat die ihr durch Gesetz und durch diese Satzung
übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Sie hat insbesondere 
a) den Vorstand alle 2 Jahre zu wählen
b) den Bericht des Vorstandes über seine Tätigkeit, insbesondere über die
Verwendung der Geldmittel, entgegenzunehmen,
c) zwei Kassenprüfer zu wählen, die für ein Vereinsjahr die Kassengeschäfte zu
überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten haben.
Kassenabrechnungen sind stets für ein Vereinsjahr zu erstellen. –
Kassenprüfer können höchstens für zwei aufeinanderfolgende Jahre bestellt
werden;
d) über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
e) über die etwaige Auflösung des Vereins zu entscheiden, dieser Beschluss
kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, aber mindestens
einem Fünftel aller Mitglieder gefasst werden. Im Falle der Auflösung fällt
das Vereinsvermögen der Stadt Geesthacht mit der Maßgabe zu, dass es
zugunsten des Otto-Hahn-Gymnasiums zu verwenden ist,
f) den Vorstand abzuberufen, wenn in der Versammlung zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder ein solches Verlangen stellen.
III. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben
Mitglieder anwesend sind.
IV. Bei den Abstimmungen in der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
V. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 6
 
Verwendung des Vereinsvermögens
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf
das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Beiträge der Mitglieder und den gemeinen
Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte
Zwecke verwendet werden ( Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist
auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer
Körperschaft öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll. Über
dessen Verwendung beschließt diejenige Versammlung, die auch die Auflösung des Vereins
beschlossen hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
 
§ 7
 
Vereinsjahr
 
Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
 
§ 8
 
Inkrafttreten
 
Die Satzung tritt am 5. April 1975 in Kraft. An diesem Tag tritt die bisherige Satzung außer
Kraft. Alle der neuen Satzung entgegenstehenden Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung werden aufgehoben.
 
 
Geesthacht, den 5. April 1975

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